Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/40c#abs-1 (1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/40c#abs-2 (2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Abrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/40c#abs-3 (3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 40c EnWG →
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Nach Gewicht
- LG Oldenburg (Oldenburg), 10.04.2024 – 5 O 90/24Zitiert von 1
- OLG Köln, 14.02.2025 – 6 U 73/24Zitiert von 1
- OLG München, 20.04.2023 – 29 U 3369/21Zitiert von 1
- AG Bernau, 11.06.2024 – 10 C 68/24
- OLG Schleswig, 13.11.2025 – 6 U 36/24
- OLG Schleswig, 22.11.2024 – 17 U 2/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 23.03.2023 – 20 U 318/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40c EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 40c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 40c geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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